Abmahnkanzleien zocken im Internet mit Massenabmahnungen ab und sind oft strafbar wegen zu hoher Anwaltsrechnung, gewerbsmäßigen Betruges, Nötigung und Geldwäsche. Schluß damit!
Die Abzocke im Internet mit Abmahnungen bringt Abmahnkanzleien und "Mitbewerbern" monatlich soviel Geld, dass das Bundeskriminalamt wegen Geldwäsche ermitteln sollte.
Je mehr Wutbürger gegen die Abzockanwälte vorgehen und Strafanzeige wegen Geldwäsche, Abrechnungsbetrug und gewerbsmäßigen Betruges stellen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Abmahnkanzlei strafrechtlich verurteilt wird und aus der Anwaltschaft ausgeschlossen wird.
Einige wenige Abmahnkanzleien zocken im Internet mit betrügerischen Massenabmahnungen tausende von Teenagern, Eltern, Ich-AGs, Muttis von Online-Shops, Blogger und Betreiber von privaten Homepages ab. Diese Internetbetrügereien sind ein lukratives Geschäftsmodell für arbeitsscheue Abmahnkanzleien, schlechte Geschäftsleute, Musiker, englische Limiteds und mediale "Mitbewerber".
Pro Abmahnwelle verdienen diese Internetabzocker ca. 18.000 Euro, da "nur" etwa 30 bis 40 % der "Kunden" zahlen. Für die Abmahnanwälte reicht dies zunächst einmal für eine Shopping-Tour in New York oder für ein Golfturnier in Florida.
Strafbarkeit wegen Geldwäsche
Abmahnkanzleien sind wegen Geldwäsche[1.] strafbar, wenn für die Mandantschaft ein Betrag eingezogen werden soll, der auf Betrug beruht.
Ein Betrug liegt vor, wenn die Abmahnung vom Abmahner selber provoziert worden ist, um mit einer Abmahnung mit Unterlassungserklärung saftige Abmahngebühren abzukassieren und die Mandantschaft aus der eingezogenen Abmahngebühr eine standeswidrige "Belohnung" erhält. Ein solcher Nachweis ist in der Praxis nur mit speziellen Detekteien zu führen.
Bereits das leichtfertige Übersehen der Geldwäsche führt gemäß § 261 Abs. 5 StGB zur Strafbarkeit.
Einnahmen ab 15.000 Euro unterliegen dem Geldwäschegesetz. Jedes Bankinstitut und alle "Personen, die gewerblich mit Gütern handeln" müssen Verdachtsfälle von Geldwäsche von sich aus dem Bundeskriminalamt anzeigen nach § 11 GeldWäscheGesetz (GwG)
Jeder Abgemahnte sollte diese Meldepflicht für Geldwäsche wahrnehmen und sicherheitshalber anonym beim Bankinstitut der Abmahnkanzlei und beim BKA online nachfragen, ob die Abmahngebühr, die der Abgemahnte zahlen soll, nicht möglicherweise falsch oder zu hoch ist, und die Abzockkanzlei wegen Geldwäsche und Bildung einer kriminellen Vereinigung strafbar ist.
Abzocke mit zu hohen Anwaltsgebühren
Abmahnkanzleien dürfen bei Urheberrechtverletzungen nur einen Streitwert von 100 Euro nach § 97a UrhG ansetzen. Filesharer und ihre Eltern werden dennoch mit überhöhten Anwaltsgebühren terrorisiert, abgemahnt und abgezockt.
Abzockanwälte haben mit ihren Auftraggebern oft eine Pauschalhonorarvereinbarung getroffen, die vorsieht, dass der Abmahnanwalt pro Abmahnung ein Pauschalhonorar erhält. Bei einer Massenabmahnung mit 1.000 Abmahnopfern und einem Pauschalhonorar von 50 Euro pro Abmahnung, kassiert die Abmahnkanzlei von der Mandantin somit 50.000 Euro.
Die geldgierigeren Abmahnkanzleien "vergessen" dieses Pauschalhonorar bei den Abmahngebühren zugunsten des Abgemahnten zu berücksichtigen. Schließlich möchte die Tochter des Abmahnanwaltes auch einen Reitkurs besuchen.
Diese Vergeßlichkeit ist sehr nützlich für das Abmahnungsopfer. Es liegt nämlich möglicherweise Abrechnungsbetrug[2.] nach § 263 des Strafgesetzbuches vor.
Die 15. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat am 17.02.2011 das Strafverfahren gegen Abofallenkönig Michael B. und Rechtsanwalt Bernhard S. und gegen 4 weitere Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Betruges[3.] mit Abmahnungen und Vertragsstrafen eröffnet.
In diesem Strafprozeß wirft die Staatsanwaltsschaft in einer 211 Seiten umfassenden Anklageschrift Michael B. und dem Münchener Anwalt vor, mit betrügerischen Grußkarten- und Newsletter-Abmahnungen in 71 Fällen und mit einem reinen Abmahnshop 18 Mitbewerber wegen deren fehlerhaften Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt und abgezockt zu haben.
Besser eigene Unterlassungserklärung abgeben
Wenn Sie zurecht abgemahnt wurden, weil Sie im Internet irgendeinen Rechtsverstoss begangen haben, sollten Sie weder die Abmahngebühren bezahlen, noch die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben.
Stellen Sie den Rechtsverstoss ab und reichen Sie der Abmahnkanzlei eine eigene und schriftliche Unterlassungserklärung herein.
Hervorragende und kostenlose Musterschreiben für eine eigene Unterlassungserklärung finden Sie im Internet auf vielen Anwaltswebsites.
Wenn Sie der Abmahnkanzlei schriftlich antworten, besteht die Gefahr, dass Sie ungünstige Details preisgeben, die als Schuldeingeständnis ausgelegt oder sonstwie zu Ihrem Nachteil rechtlich gegen Sie verwendet werden können.
Lassen Sie sich besser, von einer Verbraucherzentrale oder einer Anwaltskanzlei Ihres Vertrauens beraten.
Viele Rechtsanwaltskanzleien, die sich auf Abmahnungen im Internet spezialisiert haben, sind auch online erreichbar, z.B.
Die Abmahnkanzleien können auch per Rauswurf aus der Anwaltskammer unschädlich gemacht werden, indem etwa 10.000 bis 110 Millionen Wutbürger die betreffende Anwaltskammer online bitten, die Abmahnkanzlei aus der Anwaltskammer zu schmeißen.
Auch die loyalste Anwaltskammer wird die Anwaltszulassung der Abmahnanwälte widerrufen (müssen), wenn die Abzockanwälte dem Ansehen der Anwaltschaft schaden und wenn sie vorbestraft sind.
Hilfreich für eine Abschaffung der Abmahnkanzleien sind ferner hunderte oder besser tausende von Strafanzeigen wegen Geldwäsche, Gebührenüberhebung, gewerbsmäßigen Betruges, Nötigung und Erpressung.
Je mehr Strafanzeigen gegen eine Abmahnkanzlei gestellt werden, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung bejaht. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung muß die betreffende Anwaltskammer dem Abmahnanwalt seine Anwaltszulassung widerrufen.
Abmahnkanzleien ärgern mit abmahnsicherer Website
Abmahnkanzleien zocken in der Regel im Internet nur Websites oder Homepages mit Abmahnungen ab, deren Betreiber ihren Wohnsitz oder Firmensitz in Deutschland haben und einen ängstlichen Eindruck hinterlassen.
Schon eine klare Kampfansage kann die Abzockanwälte überzeugen, nicht Sie wegen Ihrer Website abzumahnen sondern eine leichtere Beute.
So lassen Sie Abmahnkanzleien ins Leere laufen und müssen nie wieder Abmahngebühren zahlen: