Kostenloser Musterbrief für eine Strafanzeige wegen Inkassobetrug, Gebührenabrechnungsbetrug, versuchter Nötigung und wegen Verstosses gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
Haben Sie auch eine Titulierungsankündigung von der BFS risk & collection GmbH, eine Mahnung von der Katja Günther, einen Mahnbescheid von Olaf Tank oder eine Zahlungsaufforderung mit Ankündigung einer Schufa Anschwärzung von der O2 Telefonica erhalten?
Wenn Sie ziemlich sicher sind, dass der angebliche Anspruch nicht besteht, begehen Abzocker, dessen Inkassobüro oder der eingeschaltete Mahnanwalts versuchten gerwerbsmäßigen Betrug und Nötigung mit Kreditgefährdung, wenn die Ihnen mit einem Mahnbescheid oder mit einer Anzeige bei der Schufa Holding AG drohen.
Ausserdem sind die Inkassogebühren und Anwaltsgebühren sehr oft pauschal und falsch berechnet.
Diese Betrüger versenden bis zu 20.000 Mahnungen pro Tag. Nach Aussage der Verbraucherzentralen lassen sich etwa 30 %, also circa 6000 Opfer, einschüchtern und zahlen dann die nichtige Forderung von durchschnittlich 60 Euro. Die Abzocker und deren Geldeintreiber verdienen so schnelles und schmutziges Geld in Höhe von 360.000 Euro pro Mahnwelle auf Kosten anderer.
Die übrigen 70 %, hoffentlich auch Sie, lassen sich nicht abzocken, sondern stellen Strafanzeige gegen Abzocker, Inkassobüro oder Mahnanwalt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Bei 14.000 Strafanzeigen werden auch die faulsten Staatsanwälte intensiver ermitteln müssen.
Die Strafanzeige sorgt dafür, dass Sie im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung Ihr Geld zurückerhalten, wenn Sie aus Angst vor juristischem Ärger eine nichtige Forderung beglichen haben.
Weiter unten erhalten Sie ein kostenloses Muster für eine Strafanzeige wegen Inkassobetrug, Gebührenabrechnungsbetrug, versuchter Nötigung und wegen Verstosses gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
Hier nun der Musterbrief von der online erreichbaren Anwaltskanzlei rarw.de für eine Strafanzeige wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges, betrügerischer Inkassogebühr, versuchter Nötigung:
Name, Vertretungsberechtige und Anschrift der Inkassoabzockfirma
- Beschuldigte -
vertrete ich den Anzeigeerstatter und erhebe hiermit Strafanzeige und stelle auch die erforderlichen Strafanträge gegen die Beschuldigte wegen Beihilfe zum versuchten, gewerbsmäßigen Betrug, wegen Gebührenabrechnungsbetrug, wegen versuchter Nötigung und wegen Verstosses gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
Gründe:
Die Beschuldigte versuchte mit Schreiben vom 20.06.2011 für eine werte T die Zahlung eines Geldbetrages von "EUR 142,09" zu erschwindeln. Es handelt sich hierbei um einen dreisten Betrugsversuch.
Der Anzeigeerstatter hat keinerlei vertragliche Beziehungen mit einer gewissen "T". Die angebliche Forderung ist nichtig.
Die Beschuldigte und jene T besorgten sich die Adresse des Anzeigeerstatters auf dem illegalen Adressenmarkt, um sich auf Kosten des Anzeigeerstatters und 500.000 weiterer Bundesbürger ein Luxusleben zu erschwindeln.
Damit der Anzeigeerstatter auch ja bezahlt, versuchte die Beschuldigte mit der Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahren zusätzlichen Druck auszuüben.
Der Gebührenabrechnungsbetrug ergibt sich aus der zusätzlich geltend gemachten "Titulierungvergütung" von EUR 45. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht derartige Gebühren nicht vor.
Aus der Tatsache, dass die Mahnung nicht unterschrieben ist, ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte täglich hunderte oder tausende von Mahnungen verschickt, um tausende von dummen Bundesbürgern zur Zahlung zu nötigen. Es handelt sich somit um gewerbsmäßigen Betrug, mit dem die Beschuldigte pro Tag 18.000 Euro verdient. Nach Aussage der Verbraucherzentralen zahlen etwa 20 bis 30 % aller Bundesbürger solche betrügerischen Rechnungen um des lieben Friedens willen.
Die obige Mahnung hat dem Anzeigerstatter den Tag versaut, da jetzt zusätzliche Zeitverluste und Arbeiten für das Verfassen eines Widerspruchsschreibens an die Beschuldigte, für eine Widerspruchsschutzschrift beim Amtsgericht Dortmund, für diese Strafanzeige, für eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, beim Landesdatenschutzbeauftragten und bei der Bank des betrügerischen Inkassounternehmens entstehen.
Die Beschuldigte hat auf mein Widerspruchschreiben, in dem ich um Hereingabe einer Vertretungsvollmacht, um Aufschlüsselung der Forderung sowie um Auskunft nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz bat, nicht reagiert.
Ich bitte Sie daher mit Nachdruck, für Gerechtigkeit zu sorgen, die weiteren Betrugsversuche mit Massenmahnungen zu stoppen und das Strafverfahren gegen die Beschuldigte einzuleiten.
Werbung
Als Anlage überreiche ich Ihnen anliegend die Kopie der betrügerischen Mahnung vom 20.06.2011.
Es wird um schriftliche Bestätigung , Mitteilung des Aktenzeichens und etwaige Sachstandsmitteilungen gebeten:
Mit freundlichen Grüssen
Rechtsanwalt
Staatsanwälte sind Beamte. Sicherlich kennen Sie auch den realistischen Beamtenwitz
Frage: Was ist der Unterschied zwischen Holz und Beamten?
Antwort: Holz arbeitet!
Damit Ihnen dies nicht auch passiert, bedarf es vieler Strafanzeigen, damit die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Sehr nützlich ist hierbei, wenn eine prominente Persönlichkeit ebenfalls Strafanzeige stellt, wie z.B. der ehemalige Bürgermeister von Hamburg, der auf eine Kochrezepte-Abzockerei hereinfiel. Das Gute an dieser wahren Begebenheit ist, dass sich nicht nur die Hamburger STAS einschaltete sondern auch das Landeskriminalamt und dass am Ende 2 Abzockmillionäre endlich in den Knast kamen und hoffentlich in keine Einzelzellen untergebracht wurden.
Woher haben die Betrüger, Inkassobüros und Inkassoanwälte überhaupt Ihre Daten?
Haben Sie weder einen Vertrag mit dem Absender der betrügerischen Mahnung noch eine Ahnung, wie diese Abzocker und deren Hintermänner an Ihre persönlichen Daten wie Vorname, Nachnahme und Adresse gekommen sind?
§ 34 des Bundesdatenschutzgesetzes räumt Ihnen einen einklagbaren Anspruch auf eine Auskunftserteilung ein. Demnach müssen Ihnen die Abzocker und deren Geldeintreiber mitteilen, wie die sich Ihre persönlichen Daten besorgt haben, und an wen sie diese weitergegeben haben. Wie Sie diesen Auskunftsanspruch dazu benutzen, den Abzocker, sein Inkassobüro oder seine Abmahnkanzlei mit einem Bußgeldverfahren von jeweils etwa 10.000 Euro zu bestrafen, erfahren Sie im Beitrag: Dubiosen Geldeintreibern das Handwerk legen mit § 34 BDSG.